2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 11. Januar 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung (inkl. Gebühren und Zins) Rechtsöffnung. 2.2. Mit Stellungnahme datiert am 10. Januar 2024 (Eingang: 13. Februar 2024) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 5. August 2024 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: