Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.219 (SR.2024.3) Art. 51 Entscheid vom 28. November 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Kläger Kanton Basel-Stadt, vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, Steuerbezug und kantonales Inkasso, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel Beklagter A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 19. September 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 3'830.35 nebst Kosten und gesetzlichen Gebühren von Fr. 510.00, Zins von Fr. 815.95 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Kantonale Steuern 2016, Ordentliche Steuer, Steuerrechnung vom 22.02.2018". Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 26. September 2023 zuge- stellt, woraufhin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 11. Januar 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung (inkl. Gebühren und Zins) Rechtsöffnung. 2.2. Mit Stellungnahme datiert am 10. Januar 2024 (Eingang: 13. Februar 2024) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 5. August 2024 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Dem Gesuchsteller wird in teilweiser Gutheissung des Begehrens in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 19. September 2023) für den Betrag von CHF 3'830.35 nebst Zins zu 3.5 % seit 15. September 2023, für den Betrag von CHF 130.00 sowie für CHF 815.95 Verzugszins bis 14. September 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen 3. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchgegner dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. September 2024 erhob der Kläger gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 18. September 2024 zugestellten Ent- scheid fristgerecht Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ nebst der mit Entscheid vom 5. August 2024 bereits erteilten definitiven Rechtsöff- nung auf für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 100.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen." 3.2. Der Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Oberge- richt kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Beruht eine Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwal- tungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöff- nung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Rechtsöff- nung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsge- richt prüft von Amtes wegen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus der vorgelegten Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbe- hörde ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3). 3. 3.1. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'830.35 (Kantonale Steuer 2016) nebst Zins zu 3.5 % seit dem -4- 15. September 2023, Fr. 815.95 (aufgelaufener Verzugszins bis 14. Sep- tember 2023) und Fr. 130.00 (gemäss separater Gebührenverfügung vom 26. Oktober 2023). Die definitive Rechtsöffnung wurde demgegenüber für die nicht separat eröffneten Mahngebühren von Fr. 80.00, die amtliche Ein- schätzungsgebühr von Fr. 200.00 sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in Höhe von Fr. 100.00 verweigert. Im angefochtenen Ent- scheid wurde dazu ausgeführt, diese Gebühren und Bussen seien nicht durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen. Eine Gesetzesbestimmung al- lein sowie blosse Kontoauszüge vermöchten keinen Titel zu ersetzen (an- gefochtener Entscheid E. 4). 3.2. In der Beschwerde macht der Kläger geltend, auf der ersten Seite der Ver- anlagungsverfügung finde sich der Hinweis, dass das Veranlagungsproto- koll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beila- gen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien. Der Steuerabrech- nung und dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass Gebühren und Kosten im Umfang von Fr. 380.00 (Fr. 40.00 1. Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 40.00 2. Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 200.00 Amtliche Einschät- zungsgebühr, Fr. 100.00 Busse Nichtabgabe der Steuererklärung) berück- sichtigt seien. Die erste Seite der Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2018, welche das Steuerbetreffnis angebe, gelte zusammen mit der Steu- erabrechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit dieser Dokumente ergebe sich der Ausstand, für welchen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Im vorliegenden Fall werde also nicht nur die ordentliche Steuer mit der Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2018 verfügt, sondern auch die beiden Steuererklärungs- Mahngebühren von insgesamt Fr. 80.00 (§ 107 Abs. 2 StV BS), die amtli- che Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00 (§ 107 Abs. 3 StV BS) sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in der Höhe von Fr. 100.00 (§ 208 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG BS), weshalb auch für diese Beträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Der mit Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2018 in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 4'319.10 um- fasse denn auch die verfügten Gebühren und nicht bloss die ordentliche Steuer. Weiter gelte die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung ausdrücklich auch für die Steuerabrechnung, wel- cher sowohl die Gebühren als auch die Busse eindeutig zu entnehmen seien. Schliesslich liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel nicht nur dann vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffere, son- dern auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergebe (Beschwerde, S. 3 f.). 4. 4.1. Die mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehene Veranlagungsverfü- gung vom 22. Februar 2018 (Gesuchsbeilage 2) ist eine vollstreckbare Ver- -5- fügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, welche nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Davon ist die Vorinstanz für die betriebene Steuerforderung und die betriebenen Zinsen zu Recht ausgegangen. 4.2. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt nicht nur dann vor, wenn der Ent- scheid selbst die zu bezahlende Summe beziffert, sondern, wie der Kläger korrekt vorbringt, auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3). Auf Seite 1 der Veranlagungs- verfügung vom 22. Februar 2018 (Gesuchsbeilage 2) ist vermerkt, dass "[d]as Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug so- wie allfällige weitere Beilagen […] Bestandteile der Veranlagungsverfü- gung" sind. Die Rechtsmittelbelehrung hält sodann fest, dass gegen die "Veranlagungsverfügung (inkl. Steuerabrechnung)" Einsprache erhoben werden könne. Gemäss der das gleiche Datum wie die Veranlagungsver- fügung tragenden Steuerabrechnung (Gesuchsbeilage 2) setzt sich der Saldo zu Gunsten des Klägers (Fr. 4'319.00) aus dem Steuerbetrag (Fr. 3'830.35), dem Belastungszins (Fr. 108.75), den Gebühren und Kosten (Fr. 280.00) sowie der Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung (Fr. 100.00) zusammen. Entgegen der Beurteilung im angefochtenen Ent- scheid, die insofern eine unrichtige Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO darstellt, erstrecken sich die Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2018 und deren Rechtskraft folglich auch auf die vom Kläger geltend ge- machten Kosten und Gebühren sowie die Busse. Es liegt somit nicht nur für die betriebene Steuerforderung, sondern auch für die damit verfügte amtliche Einschätzungsgebühr (Fr. 200.00), die Busse infolge Nichtabgabe der Steuererklärung (Fr. 100.00) und die beiden Steuererklärungs-Mahn- gebühren (à je Fr. 40.00) ein tauglicher definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Dass die betreffenden Ausstände seit Erlass der Verfügung getilgt oder ge- stundet worden wären, hat der Beklagte nicht behauptet, und ebenso wenig hat er die Verjährung angerufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 4.3. In Gutheissung der Beschwerde ist dem Kläger somit nebst der bereits von der Vorinstanz gewährten definitiven Rechtsöffnung für die Beträge in der Höhe von Fr. 3'830.35 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 15. September 2023 (kantonale Steuern 2016 zzgl. Verzugszinsen), von Fr. 815.95 für bis zum 14. September 2023 bereits aufgelaufene Verzugszinsen und von Fr. 130.00 für Verfahrensgebühren gemäss separater Gebührenverfügung vom 26. Oktober 2023 zusätzlich definitive Rechtsöffnung für die Gebühren in der Höhe von Fr. 200.00 für die amtliche Einschätzung und von Fr. 80.00 für die zweifach angefallene Mahngebühr à je Fr. 40.00 sowie für die Steu- erbusse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in der Höhe von Fr. 100.00, im Total von Fr. 380.00, zu gewähren. -6- 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 180.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Kläger nicht zuzusprechen, da er keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums R._____ vom 5. August 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 19. September 2023) für den Betrag von CHF 3'830.35 nebst Zins zu 3.5 % seit 15. September 2023, für den Betrag von CHF 815.95 (aufgelaufener Verzugszins bis 14. September 2023) und für den Betrag von CHF 510.00 (Kosten / Busse / Gebühren gemäss Ver- anlagungsverfügung vom 22. Februar 2018 und Gebührenverfügung vom 26. Oktober 2023) definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 180.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers in dersel- ben Höhe verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger Fr. 180.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- -7- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 380.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess