Dass die in Betreibung gesetzte und sich aus den drei Rechtsöffnungstiteln ergebende Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei, macht der Beklagte nicht geltend. Er bringt auch keine weiteren Einwendungen gegen -8- die mit vorinstanzlichem Entscheid gewährte Rechtsöffnung vor. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.