Sofern der Beklagte der Ansicht ist, sein "Studio" sei mit Bezug auf die anwendbaren Jahrespauschalen für die Kurtaxen aufgrund der Anzahl Zimmer wie ein Maiensäss zu behandeln, wäre er gehalten gewesen, dies im Rechtsmittelverfahren gegen die entsprechenden Verfügungen vorzubringen. Als willkürlich ist die analoge Behandlung eines "Studios" mit einer 1-1.5 Zimmerwohnung was die Jahrespauschalen für Kurtaxen betrifft, jedenfalls nicht zu qualifizieren, weshalb sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet erweist.