Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, betreffen die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten die Frage der Auslegung des vom Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom tt.mm.jjjj genehmigten Kurtaxenreglements. Sofern der Beklagte der Ansicht ist, sein "Studio" sei mit Bezug auf die anwendbaren Jahrespauschalen für die Kurtaxen aufgrund der Anzahl Zimmer wie ein Maiensäss zu behandeln, wäre er gehalten gewesen, dies im Rechtsmittelverfahren gegen die entsprechenden Verfügungen vorzubringen.