bbb in Bezug auf die Jahrespauschale für Kurtaxen fälschlicherweise einer 1-1.5 Zimmerwohnung (anstatt einem Maiensäss) gleichstellte, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Kurtaxenverfügungen der Gemeinde Q._____ führen, da ein besonders schwerwiegender Mangel im Sinne der Rechtsprechung jedenfalls nicht vorliegt. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, betreffen die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten die Frage der Auslegung des vom Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom tt.mm.jjjj genehmigten Kurtaxenreglements.