3.2. Der Beklagte scheint vorliegend zu verkennen, dass auch fehlerhafte Entscheide bzw. Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde in der Regel nur anfechtbar sind und bei Nichtanfechtung (mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln) vollstreckt werden können. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass die Gemeindeverwaltung Q._____ das "Studio" des Beklagten mit Objekt-Nr. bbb in Bezug auf die Jahrespauschale für Kurtaxen fälschlicherweise einer 1-1.5 Zimmerwohnung (anstatt einem Maiensäss) gleichstellte, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Kurtaxenverfügungen der Gemeinde Q.