Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus der vorgelegten Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit der Verfügung zu befassen. Ist der Entscheid unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Demgegenüber ist die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Neben den in Art.