Sein Studio würde völlig willkürlich einer 1-1.5 Zimmerwohnung gleichgestellt und dafür eine Jahrespauschale von Fr. 350.00 festgelegt, was dem Fünffachen eines Maiensässes entsprechen würde. Das Bezirksgericht Brugg habe im angefochtenen Entscheid nicht aufgezeigt bzw. nicht aufzeigen können, ob gemäss den relevanten Bestimmungen und Reglementen nur ansatzweise festgelegt sei, wie mit Studios bezüglich Kurtaxenpauschale zu verfahren sei. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage und dem Verstoss gegen das Willkürverbot seien alle bisher von der Gemeinde Q._____ erlassenen Verfügungen betreffend Objekt-Nr.