entsprechende Mahnung sei dem Beklagten am 23. Juli 2021 zugestellt worden. Die Verfügung vom 1. November 2021 würde eine Zahlungsfrist von 60 Tagen nach Verfügungsdatum enthalten. Die Rechnung wäre bis am 31. Dezember 2021 zu bezahlen gewesen, womit ab dem 1. Januar 2022 auf dem Betrag von Fr. 350.00 Verzugszins zu 5 % geschuldet sei. Für die geschuldeten Verzugszinsen sei die Rechtsöffnung zu erteilen. Hingegen habe es die Klägerin unterlassen, den sich auf die Verfügung vom 10. Februar 2023 stützenden Verzugszins in Betreibung zu setzen, weshalb diesbezüglich keine Rechtsöffnung gewährt werden könne (angefochtener Entscheid E. 4).