Somit seien die aus den Rechtsöffnungstiteln Berechtigte mit der Betreibenden identisch. Die übrigen Voraussetzungen seien erfüllt, weshalb definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 350.00, Fr. 350.00 und Fr. 350.00 zu gewähren sei (angefochtener Entscheid E. 3.4-3.5). Die Klägerin beantrage die Rechtsöffnung für die sich auf die Kurtaxenverfügungen stützenden Rechnungen inkl. Verzugszins von 5 %. Der Verfügung vom 12. April 2021 lasse sich kein Verfalltag entnehmen, womit ab dem Zeitpunkt der Mahnung Verzugszins geschuldet sei. Eine -6-