Der Beklagte bringe weiter vor, die ihm angezeigte Zession sei nicht gültig erfolgt und die B._____ AG hätte die Forderung nicht fordern bzw. betreiben dürfen. Die Frage, ob die Zession dem Schuldner ausreichend angezeigt worden sei, erübrige sich, da die der Rechtsöffnung zu Grunde liegende Betreibung durch die Klägerin, welche auch Berechtigte der Forderung sei, vertreten durch die B._____ AG vorgenommen worden sei. Somit seien die aus den Rechtsöffnungstiteln Berechtigte mit der Betreibenden identisch.