Auch die weiteren Vorwürfe seien für das Rechtsöffnungsverfahren nicht massgebend bzw. könne der Beklagte selbst Strafanzeige bei den hierfür zuständigen Behörden erheben. Damit lägen drei vollstreckbare Verfügungen einer schweizerischen Behörde vor, welche einen Rechtsöffnungstitel für die verlangten Kurtaxen von Fr. 350.00 bilden würden (angefochtener Entscheid E. 3.3).