Ob und wie das Kurtaxenreglement schlussendlich auszulegen sei, wäre Thema für eine Beschwerde an den Staatsrat des Kantons Wallis gewesen. Gegen die Verfügungen vom 1. November 2021 und 10. Februar 2023 habe der Beklagte jedoch weder ein Wiedererwägungsgesuch noch eine Beschwerde erhoben (angefochtener Entscheid E. 3.2). Auf die Einwendungen in Bezug auf den Verzugsschaden sei nicht weiter einzugehen, da für diesen keine Rechtsöffnung verlangt worden sei. Auch die weiteren Vorwürfe seien für das Rechtsöffnungsverfahren nicht massgebend bzw. könne der Beklagte selbst Strafanzeige bei den hierfür zuständigen Behörden erheben.