Betreffend das Vorbringen des Beklagten, wonach die Klägerin das Kurtaxenreglement eigenmächtig handschriftlich ergänzt haben soll, sei darauf hinzuweisen, dass die handschriftliche Ergänzung lediglich die Definition "Wohnungen bis und mit 1.5 Zimmer" hätte unterstreichen sollen. Massgebender Text bleibe die vom Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte Fassung. Ob und wie das Kurtaxenreglement schlussendlich auszulegen sei, wäre Thema für eine Beschwerde an den Staatsrat des Kantons Wallis gewesen.