Den Ausführungen des Beklagten sei zu entnehmen, dass er mit der Kurtaxenverfügung und insbesondere der Auslegung und Anwendungen des Reglements nicht einverstanden sei. Diese Vorbringen würden nicht auf neuen Tatsachen basieren, weswegen sie im Rahmen einer Wiedererwägung nicht zu hören seien, sondern in einem Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht werden müssen. Betreffend das Vorbringen des Beklagten, wonach die Klägerin das Kurtaxenreglement eigenmächtig handschriftlich ergänzt haben soll, sei darauf hinzuweisen, dass die handschriftliche Ergänzung lediglich die Definition "Wohnungen bis und mit 1.5 Zimmer" hätte unterstreichen sollen.