falls er nicht dagegen opponiere. Er hätte die Verfügung innert gewöhnlicher Rechtsmittelfrist anfechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln erkundigen müssen. Die Verfügung vom 12. April 2021 sei trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung vollstreckbar und alle drei Kurtaxenverfügungen würden damit zur Rechtsöffnung berechtigen. Der Beklagte habe bei der Klägerin am 19. April 2021 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, da die Verfügung vom 12. April 2021 widerrechtlich sei. Den Ausführungen des Beklagten sei zu entnehmen, dass er mit der Kurtaxenverfügung und insbesondere der Auslegung und Anwendungen des Reglements nicht einverstanden sei.