Der Beklagte habe den Verfügungscharakter des Schreibens ohne Weiteres erkennen können. Dies werde durch den Umstand gestützt, dass der Beklagte sowohl auf die Verfügung vom 31. Dezember 2020 sowie auf die Verfügung vom 12. April 2021 mit einem Wiedererwägungsgesuch reagiert habe und ihm demzufolge bewusst gewesen sei, dass er zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet würde, -5-