Bei der Verfügung vom 12. April 2021 fehle es an einer Rechtsmittelbelehrung. Das Schreiben verweise auf mehrere Bestimmungen und Beschlüsse, spreche von "verfügen" und "veranlagen" und halte fest, dass die Kurtaxen für den Beklagten auf Fr. 350.00 festgelegt würden. Ausserdem werde darauf hingewiesen, dass die Verfügung vom 12. April 2021 die Verfügung vom 31. Dezember 2020 ersetze, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei und eine Rechnung enthalten habe. Der Beklagte habe den Verfügungscharakter des Schreibens ohne Weiteres erkennen können.