2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Verfügungen vom 12. April 2021, 1. November 2021 und 10. Februar 2023 seien alle als solche bezeichnet und würden auf eine bestimmte Summe lauten. Die Verfügungen vom 1. November 2021 und 10. Februar 2023 seien auf der zweiten Seite zudem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden, womit der Schuldner habe erkennen können, dass die Verfügungen vollstreckbar würden, wenn er nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel erheben würde. Bei der Verfügung vom 12. April 2021 fehle es an einer Rechtsmittelbelehrung.