3.3. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024, welche der Klägerin am 4. November 2024 zugestellt wurde, wurde dieser eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: