3. 3.1. Gegen diesen ihm am 10. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 20. September 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, dieser sei -4- aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellte er einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2024 abgewiesen.