2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG). 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 597.25 zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG)."