Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 5. Februar 2024 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Zivilgerichts, um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 350.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juni 2021, Fr. 350.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2022 und Fr. 350.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 2023, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2024 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1.) Das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei sei abzuweisen.