Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.218 (SR.2024.22) Art. 6 Entscheid vom 15. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Pulver Klägerin Gemeindeverwaltung Q._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Laura Rubeli, […] Beklagter A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts R._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts R._____ vom tt.mm.2023 betrieb die Klägerin den Beklagten für die Beträge von Fr. 350.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2021 (1), Fr. 350.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2021 (2), Fr. 350.00 (3) und Fr. 264.00 (4) sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forde- rungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: "1 Verfügung Kurtaxen vom 12.04.2021 für Objekt-Nr. bbb 2 Verfügung Kurtaxen vom 01.11.2021 für Objekt-Nr. bbb 3 Verfügung Kurtaxen vom 10.02.2023 für Objekt-Nr. bbb 4 Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 5. Februar 2024 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Zivilgerichts, um Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 350.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juni 2021, Fr. 350.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2022 und Fr. 350.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2024 stellte der Beklagte folgende An- träge: " 1.) Das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei sei abzuweisen. 2.) Die Verfügungen Kurtaxe vom 12.04.2021, 01.11.2021 und 10.02.2023 so- wie gleichlautende Künftige der Gemeinde Q._____ für Objekt-Nr. bbb, sind aufgrund fehlender Gesetzesgrundlage, etc., willkürlich und seien deshalb aufzuheben, bzw. für nichtig zu erklären. 3.) Sämtliche daraus entstandene, mir auferlegten Folgekosten, Forderun- gen, etc., sind bestritten und seien abzuweisen. 4.) Es sei zu prüfen, ob die Firma B._____ AG, […] (C._____, D._____ und E._____), und/oder ggf. deren Vertretung Laura Rubeli, […], mit der unbe- gründeten Geltendmachung eines nicht erwiesenen Verzugsschadens ge- mäss Art. 103/ 106 OR, den Straftatbestand Betrug, etc., erfüllt. -3- Ggf. zur Weiterleitung an das dafür zuständige Gericht. 5.) Es sei zu prüfen, ob die vom Gemeindepräsident Q._____, F._____, hand- schriftliche Abänderung / Ergänzung des Kurtaxenreglements Q._____ vom 21. Okt. 2020, den Straftatbestand Amtsmissbrauch, Urkundenfäl- schung, Täuschung, etc., erfüllt. Ggf. zur Weiterleitung an das dafür zuständige Gericht. 6.) Es sei zu prüfen, ob die vom Gemeindepräsident Q._____, F._____, am 09. Jan. 2024 an die B._____ AG, […] abgegebene Rechtskraftbescheini- gung, aufgrund meiner eingereichten Wiedererwägungsgesuche, den Straftatbestand Amtsmissbrauch, Falschbeurkundung, etc., erfüllt. Ggf. zur Weiterleitung an das dafür zuständige Gericht. 7.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.3. Mit Replik vom 6. März 2024 hielt die Klägerin an den von ihr gestellten Rechtsbegehren fest. Auch der Beklagte hielt mit Duplik vom 18. März 2024 an seinen Anträgen fest. 2.4. Mit Entscheid vom 23. Juli 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksge- richts Brugg: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2023) für den Betrag von Fr. 350.00 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 2021, den Betrag von Fr. 350.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2022 sowie den Betrag von Fr. 350.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Die Ge- suchstellerin wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betrei- bung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG). 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 597.25 zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird berech- tigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 ein- zuziehen (Art. 68 SchKG)." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 10. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 20. September 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, dieser sei -4- aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu- dem stellte er einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2024 abgewiesen. 3.3. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024, welche der Klägerin am 4. November 2024 zugestellt wurde, wurde dieser eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Verfügungen vom 12. April 2021, 1. November 2021 und 10. Februar 2023 seien alle als solche bezeichnet und würden auf eine bestimmte Summe lauten. Die Verfügungen vom 1. November 2021 und 10. Februar 2023 seien auf der zweiten Seite zudem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden, womit der Schuldner habe erken- nen können, dass die Verfügungen vollstreckbar würden, wenn er nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel erheben würde. Bei der Verfügung vom 12. Ap- ril 2021 fehle es an einer Rechtsmittelbelehrung. Das Schreiben verweise auf mehrere Bestimmungen und Beschlüsse, spreche von "verfügen" und "veranlagen" und halte fest, dass die Kurtaxen für den Beklagten auf Fr. 350.00 festgelegt würden. Ausserdem werde darauf hingewiesen, dass die Verfügung vom 12. April 2021 die Verfügung vom 31. Dezember 2020 ersetze, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei und eine Rechnung enthalten habe. Der Beklagte habe den Verfügungs- charakter des Schreibens ohne Weiteres erkennen können. Dies werde durch den Umstand gestützt, dass der Beklagte sowohl auf die Verfügung vom 31. Dezember 2020 sowie auf die Verfügung vom 12. April 2021 mit einem Wiedererwägungsgesuch reagiert habe und ihm demzufolge be- wusst gewesen sei, dass er zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet würde, -5- falls er nicht dagegen opponiere. Er hätte die Verfügung innert gewöhnli- cher Rechtsmittelfrist anfechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln erkundigen müssen. Die Verfügung vom 12. April 2021 sei trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung vollstreckbar und alle drei Kurtaxenverfügungen würden damit zur Rechtsöffnung be- rechtigen. Der Beklagte habe bei der Klägerin am 19. April 2021 ein Wie- dererwägungsgesuch gestellt, da die Verfügung vom 12. April 2021 wider- rechtlich sei. Den Ausführungen des Beklagten sei zu entnehmen, dass er mit der Kurtaxenverfügung und insbesondere der Auslegung und Anwen- dungen des Reglements nicht einverstanden sei. Diese Vorbringen würden nicht auf neuen Tatsachen basieren, weswegen sie im Rahmen einer Wie- dererwägung nicht zu hören seien, sondern in einem Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht werden müssen. Betreffend das Vorbringen des Be- klagten, wonach die Klägerin das Kurtaxenreglement eigenmächtig hand- schriftlich ergänzt haben soll, sei darauf hinzuweisen, dass die handschrift- liche Ergänzung lediglich die Definition "Wohnungen bis und mit 1.5 Zim- mer" hätte unterstreichen sollen. Massgebender Text bleibe die vom Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte Fassung. Ob und wie das Kurta- xenreglement schlussendlich auszulegen sei, wäre Thema für eine Be- schwerde an den Staatsrat des Kantons Wallis gewesen. Gegen die Verfü- gungen vom 1. November 2021 und 10. Februar 2023 habe der Beklagte jedoch weder ein Wiedererwägungsgesuch noch eine Beschwerde erho- ben (angefochtener Entscheid E. 3.2). Auf die Einwendungen in Bezug auf den Verzugsschaden sei nicht weiter einzugehen, da für diesen keine Rechtsöffnung verlangt worden sei. Auch die weiteren Vorwürfe seien für das Rechtsöffnungsverfahren nicht massgebend bzw. könne der Beklagte selbst Strafanzeige bei den hierfür zuständigen Behörden erheben. Damit lägen drei vollstreckbare Verfügungen einer schweizerischen Behörde vor, welche einen Rechtsöffnungstitel für die verlangten Kurtaxen von Fr. 350.00 bilden würden (angefochtener Entscheid E. 3.3). Der Beklagte bringe weiter vor, die ihm angezeigte Zession sei nicht gültig erfolgt und die B._____ AG hätte die Forderung nicht fordern bzw. betrei- ben dürfen. Die Frage, ob die Zession dem Schuldner ausreichend ange- zeigt worden sei, erübrige sich, da die der Rechtsöffnung zu Grunde lie- gende Betreibung durch die Klägerin, welche auch Berechtigte der Forde- rung sei, vertreten durch die B._____ AG vorgenommen worden sei. Somit seien die aus den Rechtsöffnungstiteln Berechtigte mit der Betreibenden identisch. Die übrigen Voraussetzungen seien erfüllt, weshalb definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 350.00, Fr. 350.00 und Fr. 350.00 zu ge- währen sei (angefochtener Entscheid E. 3.4-3.5). Die Klägerin beantrage die Rechtsöffnung für die sich auf die Kurtaxenver- fügungen stützenden Rechnungen inkl. Verzugszins von 5 %. Der Verfü- gung vom 12. April 2021 lasse sich kein Verfalltag entnehmen, womit ab dem Zeitpunkt der Mahnung Verzugszins geschuldet sei. Eine -6- entsprechende Mahnung sei dem Beklagten am 23. Juli 2021 zugestellt worden. Die Verfügung vom 1. November 2021 würde eine Zahlungsfrist von 60 Tagen nach Verfügungsdatum enthalten. Die Rechnung wäre bis am 31. Dezember 2021 zu bezahlen gewesen, womit ab dem 1. Januar 2022 auf dem Betrag von Fr. 350.00 Verzugszins zu 5 % geschuldet sei. Für die geschuldeten Verzugszinsen sei die Rechtsöffnung zu erteilen. Hin- gegen habe es die Klägerin unterlassen, den sich auf die Verfügung vom 10. Februar 2023 stützenden Verzugszins in Betreibung zu setzen, wes- halb diesbezüglich keine Rechtsöffnung gewährt werden könne (angefoch- tener Entscheid E. 4). 2.2. Der Beklagte bringt mit Beschwerde vor, bei der Kurtaxen-Objektnum- mer bbb handle es sich tatsächlich und anerkannt um ein Studio. Keine der in den Verfügungen aufgeführten und eingesehenen Bestimmungen ent- halte jedoch irgendwelche Angaben über die zu erhebende Kurtaxe für ein Studio oder kenne den Begriff "Studio" überhaupt. Weder würde Art. 5 des Reglements über die Kurtaxe der Gemeinde Q._____ einen Ansatz für Stu- dios enthalten noch würde dafür eine Jahrespauschale analog zur Jahres- pauschale für Ferienwohnungen (Art. 6 des Kurtaxenreglements) oder Mai- ensässe (Art. 7 des Kurtaxenreglements) festgelegt. Für Maiensässe (die mehrere Zimmer haben könnten) seien anscheinend separate Statistiken erhoben und gestützt darauf eine Jahrespauschale von Fr. 70.00 festgelegt worden. Für Studios (die immer nur einen Raum hätten) würden keine sol- che Angaben existieren. Sein Studio würde völlig willkürlich einer 1-1.5 Zimmerwohnung gleichgestellt und dafür eine Jahrespauschale von Fr. 350.00 festgelegt, was dem Fünffachen eines Maiensässes entspre- chen würde. Das Bezirksgericht Brugg habe im angefochtenen Entscheid nicht aufgezeigt bzw. nicht aufzeigen können, ob gemäss den relevanten Bestimmungen und Reglementen nur ansatzweise festgelegt sei, wie mit Studios bezüglich Kurtaxenpauschale zu verfahren sei. Aufgrund der feh- lenden Rechtsgrundlage und dem Verstoss gegen das Willkürverbot seien alle bisher von der Gemeinde Q._____ erlassenen Verfügungen betreffend Objekt-Nr. bbb und gleichlautende künftige, von vornherein rechtswidrig und automatisch nichtig und folglich darauf beruhende Forderungen ebenso. Aufgrund der Nichtigkeit der Verfügungen hätten diese nicht weiter angefochten werden müssen. 3. 3.1. Beruht eine Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schwei- zerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die -7- Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus der vorgelegten Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbe- hörde ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forde- rung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit der Verfügung zu befassen. Ist der Entscheid unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Demge- genüber ist die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der defi- nitiven Rechtsöffnung auch Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegen- halten (BGE 129 I 361 E. 2). Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht (BGE 145 III 436 E. 4, 129 I 361 E. 2.1). 3.2. Der Beklagte scheint vorliegend zu verkennen, dass auch fehlerhafte Ent- scheide bzw. Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde in der Regel nur anfechtbar sind und bei Nichtanfechtung (mit den dafür vor- gesehenen Rechtsmitteln) vollstreckt werden können. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass die Gemeindeverwaltung Q._____ das "Studio" des Beklagten mit Objekt-Nr. bbb in Bezug auf die Jahrespauschale für Kurta- xen fälschlicherweise einer 1-1.5 Zimmerwohnung (anstatt einem Maien- säss) gleichstellte, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Kurtaxenverfügun- gen der Gemeinde Q._____ führen, da ein besonders schwerwiegender Mangel im Sinne der Rechtsprechung jedenfalls nicht vorliegt. Wie die Vo- rinstanz zu Recht erkannte, betreffen die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten die Frage der Auslegung des vom Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom tt.mm.jjjj genehmigten Kurtaxenreglements. Sofern der Beklagte der Ansicht ist, sein "Studio" sei mit Bezug auf die anwendbaren Jahrespauschalen für die Kurtaxen aufgrund der Anzahl Zimmer wie ein Maiensäss zu behandeln, wäre er gehalten gewesen, dies im Rechtsmittel- verfahren gegen die entsprechenden Verfügungen vorzubringen. Als will- kürlich ist die analoge Behandlung eines "Studios" mit einer 1-1.5 Zimmer- wohnung was die Jahrespauschalen für Kurtaxen betrifft, jedenfalls nicht zu qualifizieren, weshalb sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbe- gründet erweist. Dass die in Betreibung gesetzte und sich aus den drei Rechtsöffnungstiteln ergebende Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei, macht der Be- klagte nicht geltend. Er bringt auch keine weiteren Einwendungen gegen -8- die mit vorinstanzlichem Entscheid gewährte Rechtsöffnung vor. Entspre- chend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Da sich die Klägerin nicht vernehmen liess, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 375.00 wer- den dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -9- Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'050.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 15. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Pulver