§ 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 1'132.00 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von 25 % vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 849.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 25.47) und 8.1 % MWSt auf Fr. 874.47 (ausmachend Fr. 70.83), womit die Parteientschädigung total Fr. 945.30 beträgt. - 11 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt.