7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 450.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).