5. Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, den von der Klägerin vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Vorinstanz hat somit der Klägerin mit Entscheid vom 15. August 2024 zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Damit kann offenbleiben, ob dieses rechtzeitig gestellt wurde.