Diebstahl durch die Klägerin, Rügen zum Verfahren SR.2023.85 bzw. dem entsprechenden Beschwerdeverfahren ZSU.2024.59, den Betreibungen Nr. bbb und Nr. ccc sowie die Vergleichsvorschläge des Beklagten) ist mangels Relevanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, womit auch offenbleiben kann, inwiefern sie im Hinblick auf die Novenschranke überhaupt zulässig sind (E. 1 hiervor). Sodann kann aufgrund darin fehlender relevanter Ausführungen ebenfalls offenbleiben, ob die Stellungnahme vom 18. November 2024 zu berücksichtigen wäre.