Gemäss Scheidungsurteil vom 31. August 2011 (GB 2) waren die Parteien nach Eingang der dritten an die Klägerin zu leistenden güterrechtlichen Zahlung des Beklagten, welche spätestens Ende 2013 zu erfolgen hatte, güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt, d.h. allfällige vorbestehende gegenseitige Forderungen bzw. Schulden gingen damit unter. Soweit der Beklagte somit behauptet, die Klägerin schulde ihm aus einer im Jahr 2003 von seinem Konto bezahlten gemeinsamen Steuerrechnung sowie aufgrund von ihr im Jahr 2003 zu Unrecht von seinem Konto bezogenen Summe noch Geld, verkennt er, dass diese Forderungen, so-