__ vom 22. November 2003 zu Lasten des Beklagten in Höhe von Fr. 39'669.25 betreffend die sofortige Ausführung von 21 Einzahlungsscheinen (Beilage 10 zur Stellungnahme vom 20. April 2024) sowie eine schwer lesbare Buchungsaufstellung über eine Gesamtbelastung von Fr. 39'669.25, worin Fr. 32'571.30 an die Gemeinde Q._____ bezahlt wurden. Darauf hielt mutmasslich der Beklagte handschriftlich fest, dass es sich um die offene def. Steuerfaktura handeln würde (Beilage 11 zur Stellungnahme vom 20. April 2024, vgl. auch Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. November 2024).