(Beilage 6, 7 und 9 zur Stellungnahme des Beklagten vom 20. April 2024), die Trennungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 9. November 2003, worin die Klägerin berechtigt wurde, Fr. 2'000.00 als Unterhaltsbeitrag für sich und den Sohn der Parteien vom Konto des Beklagten abzuheben (Beilage 5 zur Stellungnahme vom 20. April 2024), einen von der Klägerin unterschriebenen Zahlungsauftrag an die F.____