4.2.2.3. Der Beklagte nimmt am 18. November 2024 erneut Stellung, verweist auf seinen Vergleichsvorschlag vom 6. November 2024 und wiederholt seine beschwerdeweise vorgebrachten Rügen. Zudem legt er dar, verjährte Forderungen könnten zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie, als sie mit der anderen Forderung hätten verrechnet werden können, noch nicht verjährt gewesen seien. Die Saldoklausel vermöge die Veruntreuung bzw. den Diebstahl gegenüber dem Beklagten nicht auszuhebeln. -9-