Entgegen den Behauptungen des Beklagten liege keine Schuldanerkennung vor, wegen derer ihm die provisorische Rechtsöffnung hätte erteilt werden müssen und die ihn zur Verrechnung berechtige. Die Steuererklärung bzw. definitive Steuerrechnung aus dem Jahr 2003 begründe für den Beklagten keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin. In der Scheidungsvereinbarung zum Scheidungsurteil aus dem Jahr 2011 sei ein unbefristeter Unterhaltsanspruch von monatlich Fr. 1'000.00 sowie eine Saldoklausel vereinbart worden. Damit sei festgehalten worden, dass zwischen den Parteien ansonsten keine offenen Forderungen aus der gemeinsamen Ehezeit mehr bestünden.