4.2.2.2. Die Klägerin hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, der Beklagte habe ihr gemäss Ehescheidungsurteil vom 31. August 2011 lebenslang einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen, was er grundsätzlich nicht bestreite. Der Beklagte mache weder Tilgung, Stundung noch Verjährung geltend. Im Gegenteil bestätige er, dass er den Unterhalt nicht bezahlt habe. Entgegen den Behauptungen des Beklagten liege keine Schuldanerkennung vor, wegen derer ihm die provisorische Rechtsöffnung hätte erteilt werden müssen und die ihn zur Verrechnung berechtige.