4.2.2. 4.2.2.1. Der Beklagte macht beschwerdeweise die Tilgung der streitgegenständlichen Forderung durch Verrechnung geltend. Die Klägerin schulde dem Beklagten aus einer Steuerrechnung aus dem Jahr 2003 noch einen Betrag von Fr. 32'571.30, insgesamt jedoch Fr. 37'669.25, weil sie wenige Tage nach der Trennung der Parteien vom Bankkonto des Beklagten Fr. 39'669.25 bezogen habe, obwohl sie laut Trennungsvereinbarung vom 9. November 2003 monatlich nicht mehr als Fr. 2'000.00 hätte beziehen dürfen. Diese Trennungsvereinbarung stelle ebenfalls einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Beträge seien mit der Unterhaltsforderung der Klägerin zu verrechnen.