4.1.2. Im vorliegenden Fall beruht die Forderung auf dem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden OF.2011.43 vom 31. August 2011, Dispositiv-Ziff. 2 (GB 2), worin die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 23. August 2011 (GB 3) genehmigt und der Beklagte zur (lebenslangen) Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 1'000.00 an die Klägerin verpflichtet wurde. Für die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor.