Rechtsverzögerungsbeschwerde mehr (Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Unbesehen davon wird in der Beschwerde nicht dargelegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beklagten (als Schuldner und Gesuchsgegner) durch die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist im Rechtsöffnungsverfahren ein Rechtsnachteil entstanden sein soll. Es liegt keine Verletzung der von ihm gerügten Rechte vor.