Es trifft zwar zu, dass die fünftägige Frist i.S.v. Art. 84 Abs. 2 SchKG durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden ist. Es handelt sich jedoch lediglich um eine Ordnungsfrist (BGE 138 III 483 E. 3.2.4), wobei deren Nichteinhaltung mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rügen gewesen wäre (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 62 zu Art. 84 SchKG). Nachdem der vorinstanzliche Entscheid unterdessen ergangen ist, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer -7-