Die Begründung des Entscheids ist so abgefasst, dass der Beklagte ihn sachgerecht anfechten konnte. Die Vorinstanz hat wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und sich dabei auf die dafür wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. 3.4. Der Beklagte rügt ferner, die Vorinstanz habe gegen die Grundsätze der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), des Treu und Glaubens und des Willkürverbots (Art. 9 BV) verstossen sowie eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie nicht innert 5 Tagen i.S.v. Art. 84 Abs. 2 SchKG über das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin entschieden habe (Beschwerde, S. 6).