In E. 2.3 des angefochtenen Entscheids setzte sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 20. April 2024 auseinander und berücksichtigte diese bei der Entscheidfindung. Sie hielt fest, dass der Beklagte eine Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld nicht habe mit Urkunden belegen können. Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz die vom Beklagten getätigten Ausführungen bzw. Belege nicht als genügende Einwendungen gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel der Klägerin erachtete, lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Die Begründung des Entscheids ist so abgefasst, dass der Beklagte ihn sachgerecht anfechten konnte.