3.3. Der Beklagte beanstandet sodann, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie festgehalten habe, dass er weder die Tilgung, noch die Stundung oder die Verjährung der Schuld mittels Urkunden belegt habe. Der Beklagte habe am 20. April 2024 Stellung genommen. Die Vorinstanz habe ihm am 13. September 2024 telefonisch den Erhalt der Stellungnahme inkl. Beilagen bestätigt (Beschwerde, S. 3). Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der -6-