3.2. Zunächst macht der Beklagte sinngemäss die nicht gehörige Vertretung der Klägerin geltend (Beschwerde, S. 2). Sowohl die im Rubrum aufgeführte Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger als auch Rechtsanwältin C._____ wurden durch die Klägerin mit Vollmacht vom 14. März 2023 (Gesuchsbeilage [GB] 1) rechtswirksam beauftragt. Es ist zulässig, mehr als eine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein Verstoss gegen die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands, wobei ein solcher nicht ansatzweise erkennbar ist, nicht in einem Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen wäre.