Diese Anträge seien im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu hören. Bei Vorliegen rechtskräftiger und vollstreckbarer Urteile schweizerischer Gerichte sei grundsätzlich definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Schuldner nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung mittels Urkunden belegen könne. Entsprechende Ausführungen oder Eingaben seitens des Beklagten seien nicht erfolgt. 3. 3.1. Vorab sind die formellen Rügen des Beklagten zu prüfen.