Der Beklagte habe die Feststellung der Veruntreuung eines fünfstelligen Betrages durch die Klägerin beantragt. Ferner habe er darum ersucht, dass die Vorinstanz feststelle, dass aus der Vertretungsvollmacht der Klägerin hervorgehe, dass diese eine gesamte Anwaltskanzlei und nicht nur einzelne der dort tätigen Rechtsanwältinnen mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Diese Anträge seien im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu hören.