2. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'000.00 nebst 5 % Zins seit 16. Februar 2024 gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 31. August 2011. Sie führte zur Begründung aus, der Beklagte anerkenne grundsätzlich, der Klägerin pro Monat Fr. 1'000.00 zu schulden. Damit bestätige er, dass er die mittels Betreibung von der Klägerin eingeforderten Zahlungen wider besseres Wissen nicht getätigt habe. Der Beklagte habe die Feststellung der Veruntreuung eines fünfstelligen Betrages durch die Klägerin beantragt.