3.3. Am 28. Oktober 2024 stellte der Beklagte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner ersuchte er das Obergericht des Kantons Aargau darum, der Klägerin seine Vergleichsvorschläge vom 25. bzw. 28. Oktober 2024 zu unterbreiten. 3.4. Mit Eingabe vom 18. November 2024 liess sich der Beklagte unaufgefordert vernehmen, hielt an den beschwerdeweise gestellten Begehren fest und beantragte die Zustellung seines Vergleichsvorschlags vom 6. November 2024 an die Klägerin Das Obergericht zieht in Erwägung: