2.B) Auch die kant. Steuer-Endverfügung v. CHF 32'571.30 ist def. vollstreckbar. diese Beschwerde demzufolge gutzuheissen ist. -4- 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Klägerin AA._____ sämtliche Ver- fahrens- & Partei-Kosten aufzuerlegen. 4. Dem Beschwerdeführer BA._____ sei eine angemessene Parteientschädigung inklusive alle Auslagen 1. & 2. Instanz von pauschal CHF 600.00 zuzusprechen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2024 beantragte die Klägerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.