2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 300.– verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.– direkt zu ersetzen hat. 3. Die Kostennote der Vertreterin der Gesuchstellerin wird gutgeheissen. Der Gesuchsgegner hat der Vertreterin der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'260.45 zu entrichten." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 11. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 21. September 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: