4. Dem Gesuchsgegner BA._____ ist eine angemessene Parteientschädigung der effektiven Auslagen (ohne Lohn) von sehr bescheidenen CHF 400.00 amtlich & verfahrensrechtlich pauschal erstinstanzlich zuzusprechen." 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 15. August 2024 wie folgt: " 1. In Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2024) für den Betrag von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt.